Metalle in den Aschen Verstorbener – Rechtliche Vorgaben beachten

Metallverwertung nach der Feuerbestattung

Im Gegensatz zu manchen anderen bestattungskulturell relativ kurzatmigen Themen ist die öffentliche Diskussion über die Entnahme von (Edel-)Metallen aus den Aschen Verstorbener aufgrund von Missbrauchsfällen nicht nur in den letzten Jahren verstärkt aufgerufen worden, sondern bleibt „Dauerbrenner“ und medial „brandaktuell“. Dabei zeigt sich, dass die damit verbundenen rechtlichen und ethischen Fragen nachhaltig das öffentliche Meinungsbild und den öffentlichen Diskurs beeinflussen. Dennoch verharren einige Krematorien in der öffentlich als immer problematischer wahrgenommenen Praxis, ohne hinreichende Information der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen Edelmetalle ungefragt zu selektieren und die Erlöse für verschiedene kommerzielle Zwecke zu verwenden. Damit wird der zwischenzeitlich vorherrschenden Bestattungsart Feuerbestattung ein Bärendienst erwiesen, weil der Eindruck entsteht, dass das mit der Feuerbestattung verbundene transzendente Überleitungsverfahren nebenbei unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der beteiligten Angehörigen zur Bereicherung der Krematoriumsbetreiber oder sonstiger Beteiligter dient. Das Wissen um den unsäglichen Einsatz der Kremation in den dunkelsten Zeiten deutscher Geschichte legt darüber hinaus die Verpflichtung auf, den Vorgang der Kremation besonders sensibel sowie mit Wahrung der Würde des Verstorbenen und Pietät gegenüber den Angehörigen zu handhaben.

Unbeschadet der komplexen juristischen Fragen, ethischer Ansprüche und der Suche nach praktikablen Wegen im Ablauf einer Bestattung und Kremation ist es notwendig, klare Regelungen und transparente Verfahrensweisen festzulegen, die nicht zu einer negativen rechtlichen und moralischen Zuweisung für Krematorien und Bestatter durch die Bevölkerung führt. Dabei wird die Verwertung von Metallen bei der Feuerbestattung insgesamt erfasst und beschränkt sich nicht nur auf Edelmetalle, da eine Differenzierung, die sich nur an der Werthaltigkeit des Materials orientiert, nicht zu rechtfertigen wäre. Neben dem postmortalen Schutz der Persönlichkeit durch Art. 1 des Grundgesetzes sind insbesondere die Störung der Totenruhe und Vermögensdelikte zu beachten, im Zivilrecht gilt es neben den gesetzlichen Anforderungen an zu erteilende Genehmigungen insbesondere das AGB-Gesetz zu beachten. Schließlich können durch eine rechtlich zweifelhafte Handhabung des Kremationsprozesses Schadensersatzansprüche entstehen. Orientierung für die rechtliche Beurteilung geben folgende Entscheidungen von Obergerichten:

OLG Bamberg, Urteil vom 29. Januar 2008, 2 Ss 125/07
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.11.2009 - 1 St OLG Ss 163/09 u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

Grundsätzlich ist alles, was nach dem Kremationsprozess eines Verstorbenen verbleibt, Asche, die nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer insgesamt und ungeteilt beizusetzen ist. Dazu gehören auch Metalle, unabhängig davon, ob medizinischer Herkunft oder als Sargbeigabe, beispielsweise Schmuckstücke wie Eheringe oder Vergleichbares. Ist die Aschekapsel nicht in der Lage, die Metalle aufgrund ihrer Größe aufzunehmen, etwa bei künstlichen Hüftgelenken, müssen die Metalle gesondert beigesetzt werden.

Die Rechtsprechung hat den Hinterbliebenen ein vorrangiges Aneignungsrecht an den bei der Kremation verbleibenden Metallen eingeräumt. Dieses muss ausdrücklich ausgeübt werden, wenn Metalle nach der Kremation herausverlangt werden sollten. Der Aufwand für das Aussortieren und die Zusammenstellung der Metalle kann durch das beauftragte Krematorium nach Aufwand berechnet werden. Wird das Aneignungsrecht nicht ausgeübt, bleiben die Metalle Bestandteil der Asche.

Will ein Krematoriumsbetreiber die Metalle verwerten, hat er ein nachrangiges Aneignungsrecht, das nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hinterbliebenen ausgeübt werden kann. Mit der Zustimmung kann ein Verwendungszweck für den Verwertungserlös durch das Krematorium verbunden werden. So kann der Angehörige z.B. bestimmen, dass der Erlös nur zu gemeinnützigen Zwecken verwandt werden darf. Liegt eine ausdrückliche Zustimmung nicht vor, darf das beauftragte Krematorium Metalle nicht verwerten, sondern muss sie als Bestandteile der Asche belassen. Die Unterstellung der Zustimmung, etwa in Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Satzung des Krematoriums, reicht regelmäßig nicht aus, um das Aneignungsrecht ausüben zu können. Wird dennoch eine Verwertung vorgenommen, sind die Straftatbestände der Störung der Totenruhe und – je nach Betreiberform des Krematoriums – Verwahrungsbruch oder Unterschlagung einschlägig. Zivilrechtlich könnten Schadensersatzansprüche durch die Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

Danach hat in jedem Falle eine ungenehmigte Entnahme von Metallen aus der Asche zu unterbleiben. Der Hinweis eines Krematoriums, was mit den Erlösen durch den Verkauf der Edelmetalle geschieht, ist irrelevant, weil daraus keine Rechtfertigung der ungenehmigten Entnahme hergeleitet werden kann.

Für den Bestatter, der Auftragnehmer des Bestattungsauftrages ist und der regelmäßig bei einer Feuerbestattung den Auftrag zur Kremation entweder im eigenen oder im fremden Namen abschließt, ergibt sich bei der Feuerbestattung in Bezug auf die Verwertung von Metallen eine gesteigerte Pflicht zur umfassenden Aufklärung der Angehörigen.

Genehmigen Angehörige die Entnahme von Metallen aus der Asche, so gehen die ethischen Regeln der Internationalen Kremationsvereinigung ICF, die sich der Bundesverband Deutscher Bestatter und die Arbeitsgemeinschaft der Krematorien in Deutschland zu eigen gemacht haben, davon aus, dass der Erlös aus der Verwertung nur zu gemeinnützigen Zwecken verwandt werden darf. Damit scheidet eine kommerzielle Verwendung, etwa zur Senkung der Betriebskosten des Krematoriums oder eines Friedhofs, zur Ermäßigung des Kremationspreises oder zur Zuweisung zu Haushaltstiteln einer Kommune, aus. Die Erlösverwertung aus Teilen der Asche zu kommerziellen Zwecken ist damit nicht vereinbar

Der Bundesverband Deutscher Bestatter rät daher zu einer transparenten und für Trauernde klar verständlichen Form der Information über den Verbleib der Edelmetalle nach dem Kremationsprozess. Aufgrund der Vielzahl der rechtlichen, ethischen und religiösen Probleme ist ein Verbleib der Edelmetalle in der Asche der praktikabelste und beste Weg.

Bundesverband Deutscher Bestatter
Volmerswerther Str. 79
40221 Düsseldorf

Für Rückfragen: Dr. Rolf Lichtner (0211 1600810) oder Oliver Wirthmann (0211 1600810)
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