Grundsätze für eine würdige Bestattung verabschiedet

Grundsätze für eine würdige Bestattung verabschiedet


Der Bundesverband Deutscher Bestatter, der rund 80% der Bestattungsunternehmen in Deutschland vertritt, hat am 24. Oktober 2008 Grundsätze für eine würdige Bestattung bei Sozial- und Ordnungsamtsbestattungen verabschiedet. Immerhin werden nach Schätzungen des Verbandes in bestimmten Regionen bis zu 10% der Bestattungen aus Geldmangel der Verstorbenen oder ihrer Angehörigen durch Sozialämter und Ordnungsämter durchgeführt. Die Grundsätze sind im Nachfolgenden wiedergegeben.


Die zunehmende Verarmung und Vereinsamung älterer Menschen führt dazu, dass für die Bestattung häufig Sozial- und Ordnungsämter eintreten müssen. Mit der Streichung des Sterbegeldes im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber die Verantwortung für die finanzielle Absicherung einer Bestattung ausschließlich der persönlichen Vorsorge des Einzelnen oder den bestattungspflichtigen Angehörigen übertragen.


Der Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. hat Anlass und sieht sich in der Pflicht, auf die Einhaltung einer menschenwürdigen Bestattung durch Sozial- und Ordnungsämter hinzuweisen. Er stellt deshalb nachfolgende Grundsätze für eine würdige Bestattung auf, die auch die Voraussetzungen des § 74 SGB XII erfüllen.


1. Die Eigenvorsorge und Selbstbestimmung geht der staatlichen Reglementierung bei der Bestimmung über die eigene Bestattung vor. Angemessene Vorsorgebeträge für die Bestattung dürfen durch das Sozialamt deshalb nicht angetastet werden, wenn sie geleistet wurden, bevor die Sozialbedürftigkeit eingetreten ist. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.


2. Die Würde des Verstorbenen und seiner Angehörigen ist auch bei der Sozial- und Ordnungsamtsbestattung zu wahren. Eine würdige Bestattung umfasst zumindest folgende Bestandteile:


Die Wahl der Bestattungsart (Erdbestattung oder Feuerbestattung) ist frei. Einer Bestimmung der Bestattungsart durch den Verstorbenen ist nachzukommen. Bei der Sozialbestattung ist die Wahl des Bestatters den Angehörigen (Bestattungspflichtigen) vorbehalten.


Die fachlichen Voraussetzungen für die Bestattung (DIN EN 15017) sind auch bei Sozialamts- und Ordnungsamtsbestattungen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere:


Die Rechtsprechung hat für Sozial- und Ordnungsamtsbestattungen folgende Leistungen als Bestandteil einer würdigen Bestattung anerkannt:

- ordnungsgemäße hygienische Versorgung des Verstorbenen

- Sarg, Deckengarnitur, ggf. Urne

- Beschaffung von Urkunden

- Sargträger, ggf. Urnenträger

- Geistliche Begleitung oder Trauerredner

- Friedhofs- und Bestattungsgebühren des örtlichen Friedhofes

- Erstanlage der Grabstätte (Pflanzen, Grabkreuz, Grabkissen)

- Fachgerechte Überführung des Verstorbenen

- Möglichkeit der Verabschiedung durch die Angehörigen

(offene Aufbahrung/Trauerfeier/Beerdigung mit einfacher Dekoration einschließlich Orgelspiel)

- Die Feuerbestattung hat in einem dem Sterbe-/Wohnort nächstliegenden Krematorium zu erfolgen.


Der Bestatter darf bei Sozialamtsbestattungen nicht das Risiko der Bezahlung seiner Dienstleistung tragen. Die zuständigen Behörden sind deshalb gegenüber dem beauftragten Bestatter vorleistungspflichtig, damit die Bestattungsfristen nach den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer eingehalten werden können.


Durch rapide Zunahme der Sozialbestattungen ist der Bestatter oftmals nicht mehr in der Lage, die Sozialbestattungskosten von Bestattungsdurchführung bis zur Entscheidung der Kostenübernahme durch das Sozialamt zu finanzieren. Daher muss mit den Sozialämtern dahingehend verhandelt werden, dass über die Kostenübernahme für eine nach den oben beschriebenen Standards durchgeführten Bestattung, innerhalb der Bestattungsfrist entschieden werden muss. Bei der Entscheidung sollten die Behörden auf die Ausnahmesituation der trauernden Angehörigen Rücksicht nehmen. Sollte die Entscheidung nicht innerhalb der Bestattungsfrist erfolgen, kann die Bestattung nicht durchgeführt werden.


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Bundesverband Deutscher Bestatter, Tel.: 0211-1600810.


Düsseldorf, den 27. Oktober 2008

Dr. Rolf Lichtner