Ausgabe Nr. 41 / 2019 – Liquidation der Leichenschau: Neue Gebührensätze ab 01.01.2020
Neue Gebührensätze ab 01.01.2020
Sehr geehrte Mitglieder, die Abrechnung der ärztlichen Leichenschau war in den vergangenen Jahren wiederholt ein Streitpunkt. Aus diesem Grund ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in diesem Punkt neu gefasst worden, die Änderungen treten für Leichenschauen ab dem 01.01.2020 in Kraft. Die Neuregelung der GOÄ umfasst die Gebühren für die vorläufige Leichenschau (neue Ziffer 100 GOÄ) und die eingehende Leichenschau (neue Ziffer 101 GOÄ) sowie einen Zuschlag für die neue Ziffer 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (neue Ziffer 102 GOÄ). Die Gebühren für die Leichenschau werden zum 01.01.2020 deutlich steigen. Für eine eingehende Leichenschau nach landesrechtlichen Bestimmungen können ab 1. Januar 2020 165,77 Euro berechnet werden, eine vorläufige Leichenschau wird mit 110,51 Euro vergütet. Bei einem Leichnam mit unbekannter Identität oder bei besonderen Todesumständen und damit verbundenem erhöhten Zeitaufwand (mindestens 10 Minuten zusätzlich!) ist in Ziffer 102 GOÄ ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 27,63 Euro vorgesehen. Neben den neuen Ziffern 100 und 101 sind zukünftig erstmals auch die Zuschläge nach den Buchstaben F (Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen) oder G (Zuschlag für in der Zeit von 22 und 6 erbrachte Leistungen) sowie H (Zuschlag für an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbrachte Leistungen) berechnungsfähig. Die Wegegelder nach § 8 GOÄ bleiben unverändert. Auch zukünftig bei einer Entfernung von mehr als 25 km zusätzlich eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ berechnungsfähig. Mit diesem Newsletter möchten wir Sie zu den Änderungen informieren, damit Sie auch zukünftige Abrechnungen fachkundig überprüfen können.
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